Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Energielenkungsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 32Artikel 2, Paragraph 32
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
25.02.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 41/2013
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
§ 32.Paragraph 32,
Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut: Mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 2a nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 2 a, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 30 der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 30, der Bundesminister für Inneres;
hinsichtlich des § 3 Abs. 1 letzter Satz, des § 8 Abs. 1 vierter bis siebenter Satz und des § 19 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, des Paragraph 8, Absatz eins, vierter bis siebenter Satz und des Paragraph 19, der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung und für Verkehr, Innovation und Technologie sowie nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 5, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Landesverteidigung und für Verkehr, Innovation und Technologie sowie nach Maßgabe dieser Bestimmungen auch mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
hinsichtlich des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
hinsichtlich der §§ 3 Abs. 1 Z 5, 7a, 10 Z 4 und 14a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;hinsichtlich der Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 5, 7 a, 10, Ziffer 4 und 14 a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
hinsichtlich des § 8 Abs. 2 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 2, nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Justiz;
im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Dokumentnummer
NOR40025897